Berufe und Ausbildungen

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Das neue Berufsbildungsgesetz trägt dem markanten Wandel in der Berufs- und Arbeitswelt Rechnung und passt sich an neue Bedürfnisse an. Im Mittelpunkt steht nach wie vor die berufliche Handlungsfähigkeit und die Qualifizierung für den Arbeitsmarkt.

Die eidgenössische Berufsbildungspolitik hat vermehrt auf die Bedürfnisse der Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft zu antworten. Der Strukturwandel in der Wirtschaft stellt traditionelle Berufsbilder zum Teil in Frage und verlangt nach übergreifenden Lösungen.

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Einheitliches System

Steigende Anforderungen erfordern erweiterte Angebote für Begabte und Lernschwächere. Auch der soziale Wandel, namentlich in Bezug auf die Stellung der Frau sowie hinsichtlich der Immigration, bedingt neue Qualifizierungsformen.

Erstmals werden mit dem neuen Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufe ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt und damit untereinander vergleichbar. Das neue Berufsbildungsgesetz hat die in anderen Bundeserlassen geregelten Berufe der Land- und Forstwirtschaft aufgenommen. Neu sind auch die bisher kantonal geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der eidgenössischen Berufsbildungspolitik.

Ziele des neuen Berufsbildungsgesetzes

Die Revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG):

  • bietet neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung;
  • fördert die Durchlässigkeiten im (Berufs-)Bildungssystem;

...lässt neben der traditionellen Lehre Raum für Grundbildungen mit hohem Schulanteil sowie praktisch ausgerichtete Bildungen mit eigenem Qualifikationsprofil für schulisch Schwächere;

  • definiert die «höhere Berufsbildung» im Nicht-Hochschulbereich;
  • führt eine leistungsorientierte Finanzierung ein;
  • bringt mehr Geld für die Berufsbildung;
  • teilt mehr Verantwortung den Akteuren vor Ort zu.

Qualifikationsverfahren: Förderung der Durchlässigkeit

Neben herkömmlichen Prüfungen werden andere Arten des Nachweises einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglicht (Module, Anerkennung von Lernleistungen usw.). Das trägt der zunehmenden Zahl auch bildungsmässiger «Patchwork»-Biografien Rechnung und fördert die Durchlässigkeit.

Finanzierung: Umstellung auf Pauschalsystem

Das nBBG ersetzt die bisherige, am Aufwand orientierte Subventionierung durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone. Ausserdem sind zehn Prozent der Bundesmittel für die gezielte Förderung von Entwicklungsprojekten und besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse reserviert. Das neue System (Art. 52 – 59 nBBG) erhöht dank der eindeutigen Zuschreibung der Mittelverwendung die Wirksamkeit und Transparenz der eingesetzten Gelder. Es wird mit einer Übergangsfrist von vier Jahren eingeführt.

Der Anteil des Bundes an den Kosten der öffentlichen Hand wird von heute weniger als einem Fünftel auf einen Viertel erhöht. Das entspricht einerseits der erweiterten Zuständigkeit des Bundes und anderseits dem Willen, einen grösseren Teil der Kosten für die Berufsbildungsreform zu übernehmen.

Berufsbildungsfonds als neues Instrument

Die Berufsbildungsfonds gemäss nBBG sind branchenmässig ausgerichtet und für Betriebe vorgesehen, die sich nicht an den Kosten der Berufsbildung beteiligen. Diese „Trittbrettfahrer“ sollen zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet werden können. Der Bund kann Berufsbildungsfonds auf Antrag für die gesamte Branche als allgemein verbindlich erklären. Bedingung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell an einem Berufsbildungsfonds beteiligen.

Stand der Reform

  • Inkrafttreten nBBG und nBBV: 1. Januar 2004
  • Erarbeitung neue Berufsbildungsverordnung (nBBV): seit 2001/2002
  • parlamentarische Behandlung nBBG: Dezember 2000-2002
  • 2000: Botschaft zum nBBG
  • 1999: Bundeskompetenz für gesamte Berufsbildung (BV, Art. 63. Abs. 1)
  • 1997: Ja zum Bericht über die Berufsbildung
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