Das neue Berufsbildungsgesetz trägt dem markanten Wandel
in der Berufs- und Arbeitswelt Rechnung und passt sich an neue
Bedürfnisse an. Im Mittelpunkt steht nach wie vor die berufliche
Handlungsfähigkeit und die Qualifizierung für den Arbeitsmarkt.
Die eidgenössische Berufsbildungspolitik hat vermehrt auf die
Bedürfnisse der Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft zu antworten.
Der Strukturwandel in der Wirtschaft stellt traditionelle Berufsbilder
zum Teil in Frage und verlangt nach übergreifenden Lösungen.
Steigende Anforderungen erfordern erweiterte Angebote für Begabte und
Lernschwächere. Auch der soziale Wandel, namentlich in Bezug auf die
Stellung der Frau sowie hinsichtlich der Immigration, bedingt neue
Qualifizierungsformen.
Erstmals werden mit dem neuen Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufe
ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt und
damit untereinander vergleichbar. Das neue Berufsbildungsgesetz hat die
in anderen Bundeserlassen geregelten Berufe der Land- und
Forstwirtschaft aufgenommen. Neu sind auch die bisher kantonal
geregelten Berufsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) Teil der
eidgenössischen Berufsbildungspolitik.
Ziele des neuen Berufsbildungsgesetzes
Die Revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG):
bietet neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung;
fördert die Durchlässigkeiten im (Berufs-)Bildungssystem;
...lässt neben der traditionellen Lehre Raum für Grundbildungen mit
hohem Schulanteil sowie praktisch ausgerichtete Bildungen mit eigenem
Qualifikationsprofil für schulisch Schwächere;
definiert die «höhere Berufsbildung» im Nicht-Hochschulbereich;
führt eine leistungsorientierte Finanzierung ein;
bringt mehr Geld für die Berufsbildung;
teilt mehr Verantwortung den Akteuren vor Ort zu.
Qualifikationsverfahren: Förderung der Durchlässigkeit
Neben herkömmlichen Prüfungen werden andere Arten des Nachweises
einer Qualifikation in einem Abschlusszeugnis ermöglicht (Module,
Anerkennung von Lernleistungen usw.). Das trägt der zunehmenden Zahl
auch bildungsmässiger «Patchwork»-Biografien Rechnung und fördert die
Durchlässigkeit.
Finanzierung: Umstellung auf Pauschalsystem
Das nBBG ersetzt die bisherige, am Aufwand orientierte
Subventionierung durch leistungsorientierte Pauschalen an die Kantone.
Ausserdem sind zehn Prozent der Bundesmittel für die gezielte Förderung
von Entwicklungsprojekten und besonderen Leistungen im öffentlichen
Interesse reserviert. Das neue System (Art. 52 – 59 nBBG) erhöht dank
der eindeutigen Zuschreibung der Mittelverwendung die Wirksamkeit und
Transparenz der eingesetzten Gelder. Es wird mit einer Übergangsfrist
von vier Jahren eingeführt.
Der Anteil des Bundes an den Kosten der öffentlichen Hand wird von
heute weniger als einem Fünftel auf einen Viertel erhöht. Das entspricht
einerseits der erweiterten Zuständigkeit des Bundes und anderseits dem
Willen, einen grösseren Teil der Kosten für die Berufsbildungsreform zu
übernehmen.
Berufsbildungsfonds als neues Instrument
Die Berufsbildungsfonds gemäss nBBG sind branchenmässig ausgerichtet
und für Betriebe vorgesehen, die sich nicht an den Kosten der
Berufsbildung beteiligen. Diese „Trittbrettfahrer“ sollen zu
angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet werden können. Der Bund
kann Berufsbildungsfonds auf Antrag für die gesamte Branche als
allgemein verbindlich erklären. Bedingung ist, dass sich mindestens 30
Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und
der Lernenden dieser Branche bereits finanziell an einem
Berufsbildungsfonds beteiligen.
Stand der Reform
Inkrafttreten nBBG und nBBV: 1. Januar 2004
Erarbeitung neue Berufsbildungsverordnung (nBBV): seit 2001/2002
parlamentarische Behandlung nBBG: Dezember 2000-2002
2000: Botschaft zum nBBG
1999: Bundeskompetenz für gesamte Berufsbildung (BV, Art. 63. Abs. 1)